Sonntag, 4. November 2007

Studenten haben es leicht!

Nächste Woche wird hart.
Zuerst drei Tage Sitzung von Mittwoch bis Freitag und am Samstag ein Prüfung in Wien auf der FH.

Habe ich eigentlich schon erwähnt das ich mich auf die Zeit nach dem Studium freue? Diese Ziel hält mich an kalten Winterabenden noch aufrecht. Immer wieder höre ich diese netten Kommentare, das wir Studenten nix hackeln. Wenn ich die FreiZeit was für Arbeiten neben der FH (Vorbereiten von Übungen, lernen,...) draufgeht rechne und mit den "Hacklern" vergleiche, muß ich sagen, die haben es besser. Sehr nett ist auch, dass das meist die faulen Hunde netten Menschen sind, die schimpfen, die sowieso nix arbeiten.

Verhalten an Eisenbahnkreuzungen

Das sind die Pflichten von KFZ-Lenkern:
IV. ABSCHNITT.
Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen.

§ 16. Allgemeine Bestimmungen für das Verhalten
bei Eisenbahnkreuzungen.

(1) Die Straßenbenützer haben sich bei Annäherung an
Eisenbahnkreuzungen unter Beachtung der Straßenverkehrszeichen und
auf Grund der vorhandenen Sichtverhältnisse so zu verhalten und
insbesondere ihre Geschwindigkeit so zu wählen, daß sie
erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung verläßlich anhalten
können.
(2) Verboten ist:
a) das Überholen auf einer Eisenbahnkreuzung;
b) das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge innerhalb von etwa
80 m vor bis unmittelbar nach einer Eisenbahnkreuzung;
c) das Halten, Parken oder Umkehren auf einer Eisenbahnkreuzung;
d) das Halten, Parken oder Umkehren unmittelbar vor oder nach einer
Eisenbahnkreuzung, wenn durch das haltende, parkende oder
umkehrende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges
gehindert wird, die Annäherung eines Schienenfahrzeuges oder
Einrichtungen zur Anzeige oder Sicherung von Eisenbahnkreuzungen
rechtzeitig wahrzunehmen;
e) ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der
Lage des Straßenverkehrs (zum Beispiel Verkehrsstockung) ein
Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte;
f) Schranken unbefugt zu betätigen, geschlossene Schranken zu
übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst
unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben;
g) der Sicherung dienende Anlagen zu beschädigen, unbefugt zu
entfernen, zu überdecken oder in ihrer Lage oder ihrer Bedeutung
zu ändern;
h) an den der Sicherung dienenden Anlagen oder deren
Befestigungseinrichtungen unbefugt Beschriftungen, bildliche
Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder
dergleichen anzubringen.
(3) Wenn ein gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung möglich
und erlaubt ist, so hat dies ohne Verzögerung und so rasch wie
möglich zu erfolgen. Ein Verweilen auf der Eisenbahnkreuzung ist
allen Straßenbenützern verboten.
(4) Die Eisenbahnkreuzung muß von Fahrzeugen bis 10 m Länge mit
mindestens 4 km/h, von über 10 m bis 16 m Länge mit mindestens 5 km/h
und von über 16 m bis 22 m Länge mit mindestens 7 km/h übersetzt
werden. Das Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Fahrzeugen, die
diese Geschwindigkeit bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht
erreichen oder eine Länge von mehr als 22 m haben, bedarf der
Zustimmung des Eisenbahnunternehmens. Das gleiche gilt für
Straßenfahrzeuge mit einer Höhe von mehr als 4,00 m bei
Eisenbahnkreuzungen mit elektrisch betriebenen Eisenbahnen. Der
Straßenbenützer hat sich um die Zustimmung des Eisenbahnunternehmens
so rechtzeitig zu bewerben, daß Maßnahmen für eine sichere
Übersetzung getroffen werden können. Wird die Zustimmung vom
Eisenbahnunternehmen verweigert, so kann der Straßenbenützer eine
Entscheidung der Behörde herbeiführen; diese hat die Benützung der
Eisenbahnkreuzung zu gestatten, wenn ein sicheres Übersetzen der
Eisenbahnkreuzung gewährleistet erscheint.
(5) Tiere sind bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges in solcher
Entfernung vor der Eisenbahnkreuzung zurückzuhalten und durch
ausreichendes Begleitpersonal so zu beaufsichtigen, daß keinerlei
Gefährdung eintreten kann. Bestehen an einer Eisenbahnkreuzung
besondere Einrichtungen für den Viehtrieb (Vorschubbäume, Viehgatter
und dergleichen), so sind sie vom Begleitpersonal bei Annäherung
eines Schienenfahrzeuges zu schließen und nach dessen Vorbeifahrt zu
öffnen. Sie dürfen nur geöffnet werden, wenn sich das Begleitpersonal
überzeugt hat, daß kein weiteres Schienenfahrzeug nachfolgt und daß
sich kein Schienenfahrzeug aus der Gegenrichtung nähert.



§ 17. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die
durch Andreaskreuze und Gewährleisten des
erforderlichen Sichtraumes oder durch Andreaskreuze
und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug
aus gesichert sind.

(1) Die Straßenbenützer haben sich bei Annäherung an die durch
Andreaskreuze angezeigten Eisenbahnkreuzungen durch Ausblick auf den
Bahnkörper und durch besondere Achtsamkeit auf allfällige akustische
Signale herannahender Schienenfahrzeuge zu überzeugen, ob sich aus
einer der beiden Fahrtrichtungen ein Schienenfahrzeug nähert. Die
Eisenbahnkreuzung darf nur übersetzt werden, wenn sich der
Straßenbenützer die Gewißheit verschafft hat, daß ein gefahrloses
Übersetzen möglich ist.
(2) Bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges darf die
Eisenbahnkreuzung nicht übersetzt werden. Nach dessen Vorbeifahrt hat
sich der Straßenbenützer zu überzeugen, ob nicht ein weiteres
Schienenfahrzeug nachfolgt oder ob nicht aus der Gegenrichtung sich
ein Schienenfahrzeug nähert.
(3) Wenn vor der Eisenbahnkreuzung das Straßenverkehrszeichen
,,Halt'' angebracht ist, sind Fahrzeuge, sofern eine Bodenmarkierung
im Sinne des § 9 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 vorhanden und
sichtbar ist, an dieser, sonst an einer mindestens 3 m vom nächsten
Gleis entfernten Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht
besteht. Eine Weiterfahrt darf erst erfolgen, wenn den Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 entsprochen wurde.



§ 18. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die
durch Schrankenanlagen gesichert sind.

(1) Die Straßenbenützer haben bei Annäherung an
Eisenbahnkreuzungen, die durch Schrankenanlagen gesichert sind, auf
die Stellung der Schrankenbäume sowie auf allfällige optische und
akustische Zeichen, die ein Schließen der Schranken ankündigen, und,
soweit dies die örtlichen Verhältnisse zulassen, auf die Annäherung
eines Schienenfahrzeuges zu achten.
(2) Wenn optische oder akustische Zeichen ein Schließen der
Schranken ankündigen, wenn sich Schrankenbäume abwärts bewegen oder
wenn Schranken auch nur über einen Teil der Fahrbahn geschlossen
sind, ist vor den Schranken anzuhalten. Wenn ein sicheres Anhalten
bei Aufleuchten des gelben Lichtes nicht mehr möglich ist, so haben
die Fahrzeuglenker weiterzufahren. Auf Freilandstraßen haben die
Lenker von Lastkraftanlagen, Sattelkraftfahrzeugen und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t sowie von Zugmaschinen, Fuhrwerken
und Motorkarren, sofern die Notwendigkeit zum Anhalten vor der
Eisenbahnkreuzung bereits aus einer entsprechenden Entfernung
erkennbar ist, in einem Abstand von etwa 20 m vor dem Standort der
mit einem Balken versehenen Straßenverkehrszeichen ,,Baken'' und, wo
solche fehlen, in einem Abstand von etwa 100 m vor der
Eisenbahnkreuzung anzuhalten, damit die Lenker anderer Fahrzeuge in
der Lage sind, sich vor ihnen einzureihen.
(3) Die Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt werden, wenn die
Schrankenbäume wieder vollkommen geöffnet sind und bei Einrichtungen
zur Abgabe von Lichtzeichen das gelbe und das rote Licht erloschen
sind.
(4) Wenn die Stellung der Schrankenbäume nicht eindeutig ist oder
wenn bei offenen Schranken das Straßenverkehrszeichen ,,Halt''
angebracht ist oder die Annäherung eines Schienenfahrzeuges
wahrgenommen wird, ist vor den Schranken anzuhalten. Die
Eisenbahnkreuzung darf erst und nur dann übersetzt werden, wenn sich
die Straßenbenützer durch alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel
überzeugt haben, daß ein gefahrloses Übersetzen möglich ist.



Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch
Lichtzeichenanlagen gesichert sind.

§ 19. (1) Wenn an einer Eisenbahnkreuzung, die durch eine
Lichtzeichenanlage gesichert ist, gelbes oder rotes Licht aufleuchtet
oder akustische Zeichen einer etwaigen Zusatzeinrichtung wahrgenommen
werden, müssen die Straßenbenützer vor der Eisenbahnkreuzung
anhalten. Wenn ein sicheres Anhalten bei Aufleuchten gelben Lichts
nicht mehr möglich ist, so haben die Fahrzeuglenker weiterzufahren.
Auf Freilandstraßen haben die Lenker von Lastkraftwagen,
Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t sowie von
Zugmaschinen, Fuhrwerken und Motorkarren, sofern die Notwendigkeit
zum Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung bereits aus einer
entsprechenden Entfernung erkennbar ist, in einem Abstand von etwa
20 m vor dem Standort der mit einem Balken versehenen
Straßenverkehrszeichen ,,Baken'' und, wo solche fehlen, in einem
Abstand von etwa 100 m vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten, damit
die Lenker anderer Fahrzeuge in der Lage sind, sich vor ihnen
einzureihen.
(2) Die Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt werden, wenn an der
Lichtzeichenanlage das gelbe und das rote Licht erloschen sind und
die akustischen Zeichen einer etwaigen Zusatzeinrichtung verstummt
sind.
(3) Die Straßenbenützer haben besonders darauf zu achten, ob nicht
nach der Vorbeifahrt eines Schienenfahrzeuges ein weiteres nachfolgt
oder ob sich nicht aus der Gegenrichtung ein Schienenfahrzeug nähert.
(4) Wenn bei der Lichtzeichenanlage das Straßenverkehrszeichen
,,Halt'' angebracht ist oder wenn keine Lichtzeichen wahrnehmbar sind
und die Annäherung eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird, ist
vor der Lichtzeichenanlage anzuhalten. Die Eisenbahnkreuzung darf
erst und nur dann übersetzt werden, wenn sich die Straßenbenützer
durch alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel überzeugt haben, daß ein
gefahrloses Übersetzen möglich ist.



Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch
Bewachung gesichert sind.

§ 20. Bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen, die durch Bewachung
gesichert sind, haben die Straßenbenützer auf Arm- oder Lichtzeichen
oder mittels Hilfseinrichtungen gegebene Zeichen zu achten und sich
danach zu verhalten. Wenn bei Einrichtungen zur Abgabe von
Lichtzeichen ein sicheres Anhalten bei Aufleuchten des gelben Lichts
nicht mehr möglich ist, so haben die Fahrzeuglenker weiterzufahren.
Den Weisungen der Bewachungsorgane ist Folge zu leisten.



§ 21. Verhalten bei sichtbehindernden Verhältnissen.

Bei sichtbehindernden Verhältnissen (§ 11) haben sich
Straßenbenützer, die sich einer Eisenbahnkreuzung ohne
Schranken- oder Lichtzeichenanlage nähern, durch besondere
Achtsamkeit auf beleuchtete Zugspitzensignale und akustische Signale
zu überzeugen, ob in einer der beiden Fahrtrichtungen ein
Schienenfahrzeug sichtbar ist. Die Eisenbahnkreuzung darf nur
übersetzt werden, wenn sich der Straßenbenützer die Gewißheit
verschafft hat, daß ein gefahrloses Übersetzen möglich ist. Schließen
die sichtbehindernden Verhältnisse das rechtzeitige optische
Wahrnehmen eines sich der Eisenbahnkreuzung nähernden
Schienenfahrzeuges aus und liegen gleichzeitig Verhältnisse vor, die
das Wahrnehmen abgegebener akustischer Signale beeinträchtigen, so
dürfen solche Eisenbahnkreuzungen während der Dauer dieser
Verhältnisse nicht übersetzt werden.


EKVO i.d.g.F.

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