Verkehrsbetriebe

Sonntag, 4. November 2007

Verhalten an Eisenbahnkreuzungen

Das sind die Pflichten von KFZ-Lenkern:
IV. ABSCHNITT.
Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen.

§ 16. Allgemeine Bestimmungen für das Verhalten
bei Eisenbahnkreuzungen.

(1) Die Straßenbenützer haben sich bei Annäherung an
Eisenbahnkreuzungen unter Beachtung der Straßenverkehrszeichen und
auf Grund der vorhandenen Sichtverhältnisse so zu verhalten und
insbesondere ihre Geschwindigkeit so zu wählen, daß sie
erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung verläßlich anhalten
können.
(2) Verboten ist:
a) das Überholen auf einer Eisenbahnkreuzung;
b) das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge innerhalb von etwa
80 m vor bis unmittelbar nach einer Eisenbahnkreuzung;
c) das Halten, Parken oder Umkehren auf einer Eisenbahnkreuzung;
d) das Halten, Parken oder Umkehren unmittelbar vor oder nach einer
Eisenbahnkreuzung, wenn durch das haltende, parkende oder
umkehrende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges
gehindert wird, die Annäherung eines Schienenfahrzeuges oder
Einrichtungen zur Anzeige oder Sicherung von Eisenbahnkreuzungen
rechtzeitig wahrzunehmen;
e) ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der
Lage des Straßenverkehrs (zum Beispiel Verkehrsstockung) ein
Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte;
f) Schranken unbefugt zu betätigen, geschlossene Schranken zu
übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst
unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben;
g) der Sicherung dienende Anlagen zu beschädigen, unbefugt zu
entfernen, zu überdecken oder in ihrer Lage oder ihrer Bedeutung
zu ändern;
h) an den der Sicherung dienenden Anlagen oder deren
Befestigungseinrichtungen unbefugt Beschriftungen, bildliche
Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder
dergleichen anzubringen.
(3) Wenn ein gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung möglich
und erlaubt ist, so hat dies ohne Verzögerung und so rasch wie
möglich zu erfolgen. Ein Verweilen auf der Eisenbahnkreuzung ist
allen Straßenbenützern verboten.
(4) Die Eisenbahnkreuzung muß von Fahrzeugen bis 10 m Länge mit
mindestens 4 km/h, von über 10 m bis 16 m Länge mit mindestens 5 km/h
und von über 16 m bis 22 m Länge mit mindestens 7 km/h übersetzt
werden. Das Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Fahrzeugen, die
diese Geschwindigkeit bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht
erreichen oder eine Länge von mehr als 22 m haben, bedarf der
Zustimmung des Eisenbahnunternehmens. Das gleiche gilt für
Straßenfahrzeuge mit einer Höhe von mehr als 4,00 m bei
Eisenbahnkreuzungen mit elektrisch betriebenen Eisenbahnen. Der
Straßenbenützer hat sich um die Zustimmung des Eisenbahnunternehmens
so rechtzeitig zu bewerben, daß Maßnahmen für eine sichere
Übersetzung getroffen werden können. Wird die Zustimmung vom
Eisenbahnunternehmen verweigert, so kann der Straßenbenützer eine
Entscheidung der Behörde herbeiführen; diese hat die Benützung der
Eisenbahnkreuzung zu gestatten, wenn ein sicheres Übersetzen der
Eisenbahnkreuzung gewährleistet erscheint.
(5) Tiere sind bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges in solcher
Entfernung vor der Eisenbahnkreuzung zurückzuhalten und durch
ausreichendes Begleitpersonal so zu beaufsichtigen, daß keinerlei
Gefährdung eintreten kann. Bestehen an einer Eisenbahnkreuzung
besondere Einrichtungen für den Viehtrieb (Vorschubbäume, Viehgatter
und dergleichen), so sind sie vom Begleitpersonal bei Annäherung
eines Schienenfahrzeuges zu schließen und nach dessen Vorbeifahrt zu
öffnen. Sie dürfen nur geöffnet werden, wenn sich das Begleitpersonal
überzeugt hat, daß kein weiteres Schienenfahrzeug nachfolgt und daß
sich kein Schienenfahrzeug aus der Gegenrichtung nähert.



§ 17. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die
durch Andreaskreuze und Gewährleisten des
erforderlichen Sichtraumes oder durch Andreaskreuze
und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug
aus gesichert sind.

(1) Die Straßenbenützer haben sich bei Annäherung an die durch
Andreaskreuze angezeigten Eisenbahnkreuzungen durch Ausblick auf den
Bahnkörper und durch besondere Achtsamkeit auf allfällige akustische
Signale herannahender Schienenfahrzeuge zu überzeugen, ob sich aus
einer der beiden Fahrtrichtungen ein Schienenfahrzeug nähert. Die
Eisenbahnkreuzung darf nur übersetzt werden, wenn sich der
Straßenbenützer die Gewißheit verschafft hat, daß ein gefahrloses
Übersetzen möglich ist.
(2) Bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges darf die
Eisenbahnkreuzung nicht übersetzt werden. Nach dessen Vorbeifahrt hat
sich der Straßenbenützer zu überzeugen, ob nicht ein weiteres
Schienenfahrzeug nachfolgt oder ob nicht aus der Gegenrichtung sich
ein Schienenfahrzeug nähert.
(3) Wenn vor der Eisenbahnkreuzung das Straßenverkehrszeichen
,,Halt'' angebracht ist, sind Fahrzeuge, sofern eine Bodenmarkierung
im Sinne des § 9 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 vorhanden und
sichtbar ist, an dieser, sonst an einer mindestens 3 m vom nächsten
Gleis entfernten Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht
besteht. Eine Weiterfahrt darf erst erfolgen, wenn den Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 entsprochen wurde.



§ 18. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die
durch Schrankenanlagen gesichert sind.

(1) Die Straßenbenützer haben bei Annäherung an
Eisenbahnkreuzungen, die durch Schrankenanlagen gesichert sind, auf
die Stellung der Schrankenbäume sowie auf allfällige optische und
akustische Zeichen, die ein Schließen der Schranken ankündigen, und,
soweit dies die örtlichen Verhältnisse zulassen, auf die Annäherung
eines Schienenfahrzeuges zu achten.
(2) Wenn optische oder akustische Zeichen ein Schließen der
Schranken ankündigen, wenn sich Schrankenbäume abwärts bewegen oder
wenn Schranken auch nur über einen Teil der Fahrbahn geschlossen
sind, ist vor den Schranken anzuhalten. Wenn ein sicheres Anhalten
bei Aufleuchten des gelben Lichtes nicht mehr möglich ist, so haben
die Fahrzeuglenker weiterzufahren. Auf Freilandstraßen haben die
Lenker von Lastkraftanlagen, Sattelkraftfahrzeugen und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t sowie von Zugmaschinen, Fuhrwerken
und Motorkarren, sofern die Notwendigkeit zum Anhalten vor der
Eisenbahnkreuzung bereits aus einer entsprechenden Entfernung
erkennbar ist, in einem Abstand von etwa 20 m vor dem Standort der
mit einem Balken versehenen Straßenverkehrszeichen ,,Baken'' und, wo
solche fehlen, in einem Abstand von etwa 100 m vor der
Eisenbahnkreuzung anzuhalten, damit die Lenker anderer Fahrzeuge in
der Lage sind, sich vor ihnen einzureihen.
(3) Die Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt werden, wenn die
Schrankenbäume wieder vollkommen geöffnet sind und bei Einrichtungen
zur Abgabe von Lichtzeichen das gelbe und das rote Licht erloschen
sind.
(4) Wenn die Stellung der Schrankenbäume nicht eindeutig ist oder
wenn bei offenen Schranken das Straßenverkehrszeichen ,,Halt''
angebracht ist oder die Annäherung eines Schienenfahrzeuges
wahrgenommen wird, ist vor den Schranken anzuhalten. Die
Eisenbahnkreuzung darf erst und nur dann übersetzt werden, wenn sich
die Straßenbenützer durch alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel
überzeugt haben, daß ein gefahrloses Übersetzen möglich ist.



Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch
Lichtzeichenanlagen gesichert sind.

§ 19. (1) Wenn an einer Eisenbahnkreuzung, die durch eine
Lichtzeichenanlage gesichert ist, gelbes oder rotes Licht aufleuchtet
oder akustische Zeichen einer etwaigen Zusatzeinrichtung wahrgenommen
werden, müssen die Straßenbenützer vor der Eisenbahnkreuzung
anhalten. Wenn ein sicheres Anhalten bei Aufleuchten gelben Lichts
nicht mehr möglich ist, so haben die Fahrzeuglenker weiterzufahren.
Auf Freilandstraßen haben die Lenker von Lastkraftwagen,
Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t sowie von
Zugmaschinen, Fuhrwerken und Motorkarren, sofern die Notwendigkeit
zum Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung bereits aus einer
entsprechenden Entfernung erkennbar ist, in einem Abstand von etwa
20 m vor dem Standort der mit einem Balken versehenen
Straßenverkehrszeichen ,,Baken'' und, wo solche fehlen, in einem
Abstand von etwa 100 m vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten, damit
die Lenker anderer Fahrzeuge in der Lage sind, sich vor ihnen
einzureihen.
(2) Die Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt werden, wenn an der
Lichtzeichenanlage das gelbe und das rote Licht erloschen sind und
die akustischen Zeichen einer etwaigen Zusatzeinrichtung verstummt
sind.
(3) Die Straßenbenützer haben besonders darauf zu achten, ob nicht
nach der Vorbeifahrt eines Schienenfahrzeuges ein weiteres nachfolgt
oder ob sich nicht aus der Gegenrichtung ein Schienenfahrzeug nähert.
(4) Wenn bei der Lichtzeichenanlage das Straßenverkehrszeichen
,,Halt'' angebracht ist oder wenn keine Lichtzeichen wahrnehmbar sind
und die Annäherung eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird, ist
vor der Lichtzeichenanlage anzuhalten. Die Eisenbahnkreuzung darf
erst und nur dann übersetzt werden, wenn sich die Straßenbenützer
durch alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel überzeugt haben, daß ein
gefahrloses Übersetzen möglich ist.



Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch
Bewachung gesichert sind.

§ 20. Bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen, die durch Bewachung
gesichert sind, haben die Straßenbenützer auf Arm- oder Lichtzeichen
oder mittels Hilfseinrichtungen gegebene Zeichen zu achten und sich
danach zu verhalten. Wenn bei Einrichtungen zur Abgabe von
Lichtzeichen ein sicheres Anhalten bei Aufleuchten des gelben Lichts
nicht mehr möglich ist, so haben die Fahrzeuglenker weiterzufahren.
Den Weisungen der Bewachungsorgane ist Folge zu leisten.



§ 21. Verhalten bei sichtbehindernden Verhältnissen.

Bei sichtbehindernden Verhältnissen (§ 11) haben sich
Straßenbenützer, die sich einer Eisenbahnkreuzung ohne
Schranken- oder Lichtzeichenanlage nähern, durch besondere
Achtsamkeit auf beleuchtete Zugspitzensignale und akustische Signale
zu überzeugen, ob in einer der beiden Fahrtrichtungen ein
Schienenfahrzeug sichtbar ist. Die Eisenbahnkreuzung darf nur
übersetzt werden, wenn sich der Straßenbenützer die Gewißheit
verschafft hat, daß ein gefahrloses Übersetzen möglich ist. Schließen
die sichtbehindernden Verhältnisse das rechtzeitige optische
Wahrnehmen eines sich der Eisenbahnkreuzung nähernden
Schienenfahrzeuges aus und liegen gleichzeitig Verhältnisse vor, die
das Wahrnehmen abgegebener akustischer Signale beeinträchtigen, so
dürfen solche Eisenbahnkreuzungen während der Dauer dieser
Verhältnisse nicht übersetzt werden.


EKVO i.d.g.F.

Freitag, 2. November 2007

Trauig oder nicht?

Eine Strecke von uns:
18 Züge verkehren
An Werktagen: 16
An Sonn- und Feiertagen: 2

Ist das jetzt traurig oder eine effektive Betriebsführung.

Dienstag, 30. Oktober 2007

CrashBoomBang

Was gibts zu erzählen,eigentlichnicht viel.
Neben mir am Büroboden stehen 3 Ordner, die darauf warten mit Dokumenten befüllt zu werden. Klingt ja nicht so schlimm, sind aber dicke Ordner.
Wieder einmal haben ein paar Leute probiert, ob ein Auto gegen einen Zug gewinnen kann. Tja, Physik ist immer auf Seiten des Zuges, Leute merkt es euch einmal.
Schon gewußt, das das Risiko das von einem KFZ-Lenker auf einer EK ausgeht doppelt so groß ist wie von einem Tfzf führer und 6 mal so hoch wie von technischen Störung?

Samstag, 13. Oktober 2007

Orientierungslos

Gestern von Gmunden ÖBB-Bahnhof um 13:28 abgereist.
Als die Strassenbahn um 13:25 am Bahnhof ankommt, steht eine Garnitur mit 1x44+ FV-Wagen am Gleis 3. Die Lok war Richtung Attnang gereiht. Der Gegenzug kam wenig später.
Die FV-Wagen waren mit folgenden Tafeln beschriftet:
IC XXX
Wien Westbahnhof- Attnang-Puchheim
REX XXXX
Attnang-Puchheim-Stainach-Irdning

Ich ging davon aus, das es trotz der Beschriftung der REX nach Attnang ist (Lok Ri. Attnang, Attnanger Gleis), fragte aber lieber einen Passanten, der mir dies bestätigte. Der ZuB des Zuges stand gut versteckt unter anderen Fahrgästen am Hausbahnsteig und rief mir das selbe zu, als er bemerkte das ich etwas unsicher war.
Für Ortunkundige kann es aber sehr verwirrend sein, wenn ein Zug falsch beschriftet ist und der ZuB nicht sofort auffindbar ist. Wenn man Pech hat, kann das dazu führen, das er dann im falschen Zug landetet.
Derzeit finden im Salzkammergut Streckenarbeiten statt, wegen dieser dürften die Wagenumläufe durcheinander geraten sein, die FV-Wagen dürften wohl für den Zug 1h später vorgesehen sein, dieser hat einen Übergang auf einen IC Richtung Wien.
Das entschuldigt aber nicht die falsche Betafelung, besser keine als eine falsche.

Donnerstag, 11. Oktober 2007

Where the fuck is Reutte?

Also manch mal, schaffen die ÖBB wirklich coole Sachen. :)
Zeitungsbericht der Kleinen Zeitung
Vielleicht ein Hintergundinfos:
Die Strecke nach Reute ist ein Insel, sie ist von Österreichischen Netz nur über Deutschland zu erreichen.Die Infrastruktur wird durch die ÖBB betrieben, der PV durch die DB. Allem Anschein nach hat der ÖBB-PV die Station dadurch aus seinem kollektiven Automatengedächtnis gestrichen. Unschön, aber in Ordnung. Den die ÖBB kann (und konnte schon immer!) Karten an wen sie will und wohin sie verkaufen.Das hat wie man sich denken kann, nix mit Kundenfreundlichkeit zu tun, ist aber nun mal so.
Es bleibt zu hoffen, das die ÖBB diesen Fehler behebt.

The winner takes it all

Seit gestern die erste Unterschrift unter einem Dokument.
Hurra.

Donnerstag, 27. September 2007

Rauchen im Zug.

Vor kurzem wurden ja jetzt auch die Fernverkehrszüge der ÖBB rauchfrei (bei uns ist seit längerem alles Rauchfrei). Viele Raucher sehen das als Angriff auf ihre Freiheit.
Zu dem Thema Rauchen in Züge hat das Kroneblog vor kurzem einen guten Kommentar abgegeben.

Neben dem Gesundheitsaspekt gibt es harte wirtschaftliche Gründe:
  • Möbel in Raucherabteilen sind durch Brandstellen usw. wesentlich öfter beschädigt und müßen getauscht werden
  • Raucherabteile müßen häufiger gereinigt werden
  • Möbel aus Raucherabteilen müßen aufwändig gereinigt werden um in einem Nichtraucher zum Einsatz zu kommen können
  • Die Sitzplatzauslastung verschlechtert sich.Raucherabteile sind selten bis nie voll genützt. Wenn diese Plätze leerstehen, steht im zug natürlich generrel weniger Platz zur Verfügung
  • Raucherabteile sind selten Luftdicht, es kommt immer zu Belästigung von Nichtrauchern,die ihrerseits die Bahn oder die Sitzplätze in der Nähe von rauchern meiden
Ach ja, ich bin Raucher.

Dienstag, 18. September 2007

Stillstand

Ich hab zwar wie erwähnt eine Menge Arbeit, aber trotzdem Leerlauf. Solange das Organigramm nicht abgesegnet ist, kann ich nicht viel machen. Wenn es nämlich geändert wird, kann ich nachher die ganzen Dokumente nochmals überarbeiten und das will ich eigentlich nicht. :)

Vor kurzem wurde ich im Studivz (ja, ich bin Mitglied in diesem pösen, pösen Verein) gefragt, warum wir im Sommer soviel Baustellen haben.Ganz einfach:
  • Im Sommer ist weniger Verkehr, die Schüler haben Ferien und viele Leute machen Urlaub. Die Verkehrsbelastung reduziert sich gut um die Hälfte und es sind somit weniger Menschen beeinträchtigt.
  • Im Sommer ist das Wetter schön, no na. Aber gutes Wetter braucht man um Arbeiten durchführen zu können. Schnee und gefühlte -20 Grad verhindern solche Arbeiten und sind nur eine Belastung der Menschen.
Das führt mit sich, das man nur eine begrenzte zeit hat um Arbeiten durch führen zu können. Witterungsbedingt geht nur April bis Ende Oktober, Ferienbedint nur Juli, August. Was auch erklärt, warum Arbeiten sich immer solange hinziehen. Da man nur 3-4 Monate zeit hat, dauert es halt bis eine 60km lange Strecke durchgearbeitet ist.

Leider komme ich nicht dazu das Monsterfahrzeug zu fotografieren. Aber die Daten sind mächtig:60 Tonnen, 20 Meter lang, 6 Achsen und damit wesentlich größer als unsere. WOW.

Samstag, 15. September 2007

Sitzungen, nichts als Sitzungen!

Die letzten Tage mit dem Unternehmensberater zusammengesessen und über die Firma diskutiert. Ein Menge Aufgaben ausgefasst und jetzt brauch ich mal Ruhe. Auf jeden Fall ist der Blick hinter die Kulissen interessant.

Für alle die es interessiert: Derzeit ist ein Monsterfahrzeug bei uns zu Testfahrten, vielleicht kann ich ein paar Fotos machen.

Mittwoch, 5. September 2007

Brauch ma des?

Vor kurzem wurde bei den Wiener Linien eine neue Ansage eingeführt. Nun wird in der U-Bahn die Ausstiegsseite nicht nur visuell, sondern auch akustisch angezeigt.
In den div. Internetforen erfolgt heftig Kritik. Neben Kritik an der Ausführung (zu der ich noch nichts sagen kann), vorallem an der Sache selbst.Der Tenor ist bekannt: "Wozu brauch ma des?".
Diese Ansagen erfolgenaus Gründen der Barrierefreiheit. Ein normaler Mensch sieht ja die Pfeile,aber was ist mit Sehbehinderten? Für diese ist es wichtig die Ausstiegsrichtung zu wissen und wie der Name schon sagt, mit dem Sehen tun sie sich schwer.
Vielleicht sollten die Leute, die hier so heftig dagegen auftreten mal über den Tellerrand spähen und nicht immer gleich ins Schema F fallen. Ein Haltung die sie selber gerne kritisieren.

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